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AGB Österreich

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Euroda Brandrauch- und Fassadensysteme GmbH

§ 1 - Geltungsbereich und Anwendung der Geschäftsbedingungen
1.1   Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen Euroda Brandrauch- und Fassadensysteme GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2   Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.euroda.biz
1.3   Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4   Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5   Bei Verträgen mit dem Verbraucher bleiben zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt.

§ 2 - Angebote
2.1   Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.
2.2   Zusagen, Zusicherungen und Auskünfte, die sich auf das Angebot beziehen sind freibleibend und unverbindlich.
2.3   Das Angebot ist für die Dauer eines Monats nach Ausstellungsdatum gültig.

§ 3 - Vertrags- und Zahlungsbedingungen
3.1   Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2   Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.3   Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt nach Regie.
3.4   Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen, sofern vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5   Die im jeweiligen Vertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu 3 Monaten bindend. Bei einer Lieferzeit von über 3 Monaten oder bei Verzug in der Abnahme durch den Kunden sind wir – unabhängig von der Geltendmachung weitergehender Ansprüche - dazu berechtigt, Preiserhöhungen von einzelnen Kostenfaktoren (beispielsweise Löhne, Zölle, Steuer, Einkaufspreise) an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.
3.6   Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
3.7   Grundsätzlich gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen netto, außer es wurde vertraglich anders vereinbart.
3.8   Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
3.9   Eine nachträgliche Änderung eines vertragskonform ausgefüllten Bankhaftbriefes wird dem Kunden mit einer Manipulationsgebühr von EUR 40,00.- in Rechnung gestellt.
3.10   Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel in der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen.
3.11  Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.12  Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
3.13  Sachlich (z.B.: Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.14  Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen sofort oder ggf. automatisch nach einem Monat zu verrechnen.
3.15   Im Falle einer entsprechenden Auslastung in der Montage behalten wir uns das Recht vor, einen Sub-Unternehmer einzusetzen.

§ 4 - Lieferung und Leistung
4.1   Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich. Wir kommen nur dann in Verzug, wenn wir die Umstände, die zum Ausbleiben der Leistung führen, selbst zu vertreten haben. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie des groben eigenen Verschuldens, ausgeschlossen.
4.2   An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir bei von uns unbeeinflussbaren Behinderungen, sowie in allen Fällen höherer Gewalt (z.B.: Naturgewalten, Feuer, Krieg) nicht gebunden. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, und es kann weder Schadenersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.
4.3   Sind der Leistung vom Auftraggeber Pläne, Skizzen, Maßangaben oder sonstige Angaben zugrunde gelegt, wird von uns ein Naturmaß nur nach vorangegangener ausdrücklicher Vereinbarung genommen. Sollten sich bei Montagearbeiten Abweichungen zwischen den planerischen Maßangaben und dem tatsächlichen Naturmaß ergeben, gehen sämtliche dadurch bedingten Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.4.4   Lieferungen sind durch den Kunden auf Vollständigkeit zu überprüfen. Reklamationen (bspw. Fehlende Teile) haben unverzüglich zu erfolgen.
4.5   Bedingte Mehrkosten, die uns aufgrund des Bauverzugs anderer Gewerke entstehen, fallen zu Lasten des Auftraggebers.
4.6   Um eine fachgerechte Leistung zu erbringen, ist der AG verpflichtet, uns bautechnische Informationen in schriftlicher Form zu übergeben, um Schäden durch Montage- und Instandsetzungsmaßnahmen vorzubeugen (bspw. Informationen zur Statik, Leitungen, etc.).
4.7   Erfolgt die Erstinbetriebnahme unserer Leistungen durch ein Drittunternehmen, so erlischt jegliche definierte Garantie aus dem Auftrag.

§ 5 - Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
5.1   Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehlerb) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk  entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

§ 6 - Abnahme der Montage
6.1   Bei Fertigstellung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch bei dessen Nutzungsbeginn haben wir das Recht auf Abnahme. Das Auftreten von geringfügigen Mängeln hat keine Verzögerung der Abnahme zur Folge, wir sind jedoch verpflichtet, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Verschieben sich die Fertigstellungstermine um mehr als 30 Tage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, eine Teilabnahme zu begehren und diese Kosten in Rechnung zu stellen. Mit dem Datum der Abnahme oder der Teilabnahme geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Leistung auf den Auftraggeber über.
6.2   Wir haben das Recht auf Teilabnahme vor Fertigstellung des Vertragsgegenstandes, sofern durch andere ausführende Unternehmen eine Gefährdung unserer erbrachten Leistung bestehen kann.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt
7.1   Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
7.2   Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
7.3   Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
7.4   Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
7.5   Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
7.6   Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
7.7   In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
7.8   Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

§ 8 - Gewährleistung
8.1   Durch Mängelbehebungsarbeiten wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert und auch keine neue Gewährleistungsfrist ausgelöst.
8.2   Für Tageslichtelemente beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
8.3   Für E-Motoren, Antriebe und Steuerungen sowie sonstige bewegliche Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
8.4   Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Unterlassung erforderlicher Wartungsarbeiten, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Auftraggeber oder von dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Auftraggebers oder Montagearbeiten Dritter verursacht wurden.
8.5   Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
8.6   Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
8.7   Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
8.8   Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
8.9   Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
8.10  Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.8.11  Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
8.12  Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
8.13  Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
8.14  Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
8.15  Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
8.16  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

§ 9 - Haftung
9.1   Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2   Gegenüber unternehmerischen Kunden haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
9.3   Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
9.4   Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
9.5   Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
9.6   Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
9.7   Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

§ 10 - Allgemeine Produkthinweise
10.1  Wir übernehmen keine Haftung und Gewähr dafür, dass es bei Einsatz unserer Produkte zu keiner Kondensatbildung und (insbesondere bei mangelnder Belüftung) damit verbundener Schimmelbildung kommt. Ebenso übernehmen wir keine Haftung oder Gewähr für die Tritt- oder Absturzsicherheit der von uns angebotenen Produkte, außer diese sind so gekennzeichnet

§ 11 - Salvatorische Klausel
11.1  Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
11.2  Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

§ 12 - Allgemeines
12.1    Es gilt österreichisches Recht.
12.2    Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.3    Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Lustenau).
12.4    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht in Feldkirch.